Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Schwarz-Weiß Elmschenhagen von 1909 e.V.
§ 1
Die Turn- und Sportgemeinschaft Schwarz-Weiß Elmschenhagen von 1909 e.V. (TuS Schwarz Weiß) hat ihren Sitz in Kiel – Elmschenhagen.
Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und ethnischer Art ab.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Aufwendungen der Arbeit können erstattet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters.
Der Beitritt eines jeden Mitglieds erfolgt schriftlich mit dem Beitrittsformular, welches an den Vorstand einzureichen ist. Der Annahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Eingang beim Vorstand durch diesen schriftlich abgelehnt wird. Der Vorstand ist bei Ablehnung des Gesuches zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Das Mitglied hat im Beitrittsformular die Satzung des Vereins anzuerkennen.
Es hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit einfacher Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden, bei
vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere der vorsätzlichen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
grob unsportlichem Verhalten, sowohl gegenüber Vereinsmitgliedern, als auch gegenüber anderen Vereinen und deren Mitgliedern,
Beitragsrückstand von sechs aufeinander folgenden Monaten, sofern das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, die mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat, seine Beitragsschulden nicht innerhalb von drei Monaten vollständig begleicht.
Von der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von wenigstens einem Monat Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung. Bei der Entscheidung über die Berufung sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg findet nicht statt. Wird gegen einen Ausschließungsbeschluss keine Berufung eingelegt oder die Frist versäumt, so gilt der Beschluss des Vorstandes als endgültig mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
§ 5
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat weiter das Recht, die Mitgliederversammlungen und Abteilungs- und Spartenversammlungen zu besuchen und dort seine Stimme im Rahmen seiner Wahlberechtigung abzugeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeträge zu zahlen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung ihrer Adresse und/oder Beitrittsdaten dem Vorstand mitzuteilen.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Kassenwart,
Schriftwart,
Pressewart,
Jugendwart.
Zur Unterstützung des Vorstandes werden hinzugezogen die Obleute der einzelnen Sparten,
die zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand bilden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB werden bis auf Widerruf gewählt. Es ist jedoch für jeden einzelnen in jeder turnusgemäßen Jahreshauptversammlung die Vertrauensfrage zu stellen. Wird die Vertrauensfrage negativ beantwortet, hat das betreffende Vorstandsmitglied zurückzutreten.
Die übrigen Vorstandsmitglieder – ausgenommen der Jugendwart und die Obleute – sowie zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, werden auf die Dauer von zwei Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt, wobei in jedem Jahr die Hälfte der Ämter neu zu besetzen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Vereins gewählt und muss in der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
Die Obleute der einzelnen Sparten werden jeweils für die Dauer eines Jahres in ihren Sparten gewählt und sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Für die Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme des Jugendwartes und der Obleute – sind nur die Mitglieder des Vereins wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Ämtern wählbar sind ebenfalls nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
§ 7
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand hat das Recht, Verwaltungskräfte, hauptamtliche Trainer und Übungsleiter, den Hausmeister und sonstige Hilfskräfte einzustellen und zu entlassen. Zur Abwicklung besonderer Aufgaben kann er weitere Hilfskräfte berufen.
Der Vorstand bestellt weiterhin die Übungsleiter und Trainer für die einzelnen Abteilungen.
Der Vorstand entscheidet über Übungsleiter- und Trainervergütungen, sowie die Vergütung/den Lohn der sonstigen Mitarbeiter. Der Vorstand entscheidet weiter über die Erstattung von Aufwendungen.
Dem Kassenwart obliegt die Aufsicht über die einzelnen Sparten und Abteilungen bzw. der Vereinsjugend geführten Kassen. Ihm ist dazu nach Aufforderung ein nach Ein- und Ausgaben gegliederter Kassenbericht nebst Unterlagen von den jeweiligen Kassen vorzulegen.
§ 8
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In ihr sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand hat jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang am schwarzen Brett im Vereinsheim zu erfolgen.
Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der wahlberechtigten Vereinsmitglieder dies fordern. Das Verlangen nach Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand mit einer namentlichen Liste und Angabe des Beratungsgegenstandes spätestens 6 Wochen vor dem gewünschten Termin zu übergeben.
Die Bekanntgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin durch Aushang am schwarzen Brett im Vereinsheim. Der Vorstand kann darüber hinaus in geeigneter Weise, z.B. durch Veröffentlichung in der Tageszeitung hierzu einladen.
Spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Mitgliederversammlung hat der Vorstand dem Obmann einer jeden Sparte eine Abschrift der beabsichtigten Tagesordnung nebst eventuell eingegangenen Anträgen einschließlich Begründung vorzulegen.
Anträge einzelner Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheit des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand sowie für alle Vereinsmitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Berichts des Kassenwartes
und der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes und Wahl der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme
des Vereinsjugendwartes sowie der Kassenprüfer,
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
Beschlüsse über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundbesitz,
Bestätigung des Vereinsjugendwartes und der Obleute der Sparten.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand insgesamt oder einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder das Misstrauen aussprechen. Der Vorstand oder das betreffende Vorstandsmitglied ist in diesem Fall zum Rücktritt verpflichtet.
§ 10
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmrecht haben alle anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Satzung eine andere Bestimmung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Anträgen vor.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder eine Änderung des Zwecks des Vereins zum Ziel haben, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
§ 11
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Über den Gang der Versammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftwart oder seinem Vertreter in der Protokollführung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu beschließen.
§12
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für alle Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Beitragszahlung erfolgt im Regelfall im Bankeinzugsverfahren vierteljährlich in der Mitte eines jeden Quartals. Auf Antrag eines Mitglieds kann diesem gegenüber der Beitrag durch Rechnungsstellung erhoben werden. In diesem Fall hat das Mitglied die entstehenden Portokosten zusätzlich zu tragen.
Im Einzelfall kann der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag hin Beiträge stunden oder vorübergehend bis zur Dauer eines Jahres ermäßigen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der wahlberechtigten Mitglieder erfolgen.
Nicht in der Versammlung anwesende Mitglieder haben sich bis zum Tage der Versammlung gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Wird eine Erklärung nicht abgegeben, gilt dies als Ablehnung der Auflösung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an die Landeshauptstadt Kiel mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.
Sollten Forderungen an den Verein das Vermögen übersteigen, so haften alle Mitglieder nach dem letzen Stand der Mitgliederkartei als Gesamtschuldner.
Sofern in der Versammlung über die Auflösung nichts anderes beschlossen wird, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 14
Der erweiterte Vorstand ist verpflichtet, sich für seine Sitzungen eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 15
In dieser neu gefassten Satzung ist für Vorstandsmitglieder und Funktionsträger des Vereins aus Gründen der Vereinfachung nur die männliche Form gewählt worden.
Die Satzung ist durch Beschluss vom 20.03.1997 neu gefasst. Die Neufassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.